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Ehewohnung (Haus):
Beide Ehepartner haben das gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben - unabhängig davon,
wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder in wessen Eigentum die Wohnung
steht. Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung hat man nur dann, wenn dies auch unter
der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine "unbillige Härte"
zu vermeiden.
Verteilung Hausrat:
Grundsätzlich sind die Ehepartner in der Verteilung ihres Hausrates frei. Es ist ratsam, zum
Nachweis der Hausratsverteilung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Sollte keine Einigung
erzielt werden, besteht die Möglichkeit, eine Hausratsverteilung durch das Gericht durchführen
zu lassen.
Gemeinsame Verbindlichkeiten:
Gemeinsame Verbindlichkeiten haben beide Eheleute je zur Hälfte zu tragen. Schulden sind nur
dann gemeinsame Schulden, wenn sich beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger verpflichtet
haben, also z.B. wenn beide Ehegatten einen Kaufvertrag unterschrieben haben. Auch Schulden
auf einem gemeinsamen Konto sind gemeinsame Schulden. Für gemeinsame Schulden haften
beide Ehegatten gemeinsam als so genannte Gesamtschuldner. Für den Fall, dass nur einer der
Ehegatten einen Vertrag unterschrieben hat, handelt es sich um seine eigenen Verbindlichkeiten.
Mit diesen Schuldenhat der andere Ehegatte nichts zu tun. Insbesondere haftet ein Ehegatte nicht
für die Schulden des anderen Ehegatten.
Versorgungsausgleich:
Verfahrensbeschleunigung – Der Weg zur schnellen Scheidung: Ihre Mitarbeit ist gefragt!
Grundsätzlich dauert ein Scheidungsverfahren 4-6 Monate, im Einzellfall sogar 8 Monate, da die
Auskünfte über Ihre Rentenanwartschaften eingeholt undberechnet werden müssen. Diesen
Zeitraum können Sie mit unserer Hilfe verkürzen: Es kann bereits jetzt ein "Kontenklärungsantrag"
bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger – in der Regel bei der Deutschen
Rentenversicherung Bund - gestellt werden.
Wenn beide Ehepartner schon jetzt den Antrag stellen, werden im Gerichtsverfahren die Ansprüche
schneller berechnet, weil die erforderlichen Zahlen vorliegen. Das entsprechende Formular zur
Kontenklärung (V 100) finden Sie im Downloadbereich. Dort finden Sie auch das zur Ermittlung der
Rentenanwartschaften von den Gerichten verwendete Formular (V1), welches wir sofort mit dem
Scheidungsantrag bei Gericht einreichenwerden, um das Verfahren zu beschleunigen.
Weiter können Sie auf den Versorgungsausgleich verzichten, dann dauert das Scheidungsverfahren
in der Regel nur sechs bis zehn Wochen. Dies kann durch einen notariellen Vertrag oder eine
entsprechende gerichtliche Vereinbarung erfolgen.
Scheidungsfolgenvereinbarung:
Die Scheidung verzögert sich, wenn die Ehepartner über die Scheidungsfolgen nicht einig sind. Es
ist daher sinnvoll, schon im Vorfeld der Scheidung wichtige Punkte wie Unterhalt / Vermögens-
verteilung zu klären. Es besteht auch die Möglichkeit, im Scheidungstermin eine Scheidungs-
folgenvereinbarung abzuschließen, an die sich dann beide Ehegatten halten müssen.
Ehevertrag:
Mit einem Ehevertrag werden für die Ehepartner in der Regel folgende Bereiche geregelt:
1. Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeischaft)
2. Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften)
3. Nachehelicher Unterhalt
Wichtig: Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit beim Ehevertrag, aber es gibt Grenzen der
Vertragsfreiheit,welche i.d.R. in dem Moment zum tragen kommen, wenn die finanziellen Folgen
eines Ehevertrageszu Lasten Dritter (z.B. Sozialkassen) und/oder z.B. sittenwidrig sind.
Wir informieren Sie im Rahmen einer Mandatsbeauftragung gerne über die Möglichkeiten und
Grenzen von Eheverträgen.
Haftungsausschluss:
Jeder Rechtsfall ist individuell zu beurteilen, Gesetze werden laufend geändert und es ergehen eine
Fülle neuer Gerichtsentscheidungen täglich. Wir bitten daher um Verständnis, dass keinerlei Gewähr
für die jederzeitige Aktualität und Richtigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Unser Ratgeber
Familienrecht enthält daher keine verbindliche Rechtsauskunft, diese würde voraussetzen, dass alle
Umstände des Einzelfalles bekannt sind. Für weiterführende Links wird ebenso keinerlei Haftung
übernommen
Mit unserem Ratgeber Familienrecht
Teil 2 erhalten Sie einen ersten Überblick zu
Ehewohnung,Verteilung Hausrat, Verfahrens-
beschleunigung Versorgungsausgleich,
Scheidungsfolgenvereinbarung und
Ehevertrag.
Telefon: 0221 - 1394026
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