Startseite Scheidungsablauf & Kosten Ratgeber Familienrecht I Ratgeber Familienrecht II Formular Scheidung Download-Bereich Anfahrt Kanzlei Köln Ratgeber Familienrecht II Ehewohnung (Haus): Beide Ehepartner haben das gleiche Recht, in der Wohnung wohnen zu bleiben - unabhängig davon, wer den Mietvertrag unterschrieben hat, wer die Miete zahlt oder in wessen Eigentum die Wohnung steht. Einen Anspruch auf alleinige Nutzung der Wohnung hat man nur dann, wenn dies auch unter der Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine "unbillige Härte" zu vermeiden. Verteilung Hausrat: Grundsätzlich sind die Ehepartner in der Verteilung ihres Hausrates frei. Es ist ratsam, zum Nachweis der Hausratsverteilung eine schriftliche Vereinbarung zu treffen. Sollte keine Einigung erzielt werden, besteht die Möglichkeit, eine Hausratsverteilung durch das Gericht durchführen zu lassen. Gemeinsame Verbindlichkeiten: Gemeinsame Verbindlichkeiten haben beide Eheleute je zur Hälfte zu tragen. Schulden sind nur dann gemeinsame Schulden, wenn sich beide Ehegatten gegenüber dem Gläubiger verpflichtet haben, also z.B. wenn beide Ehegatten einen Kaufvertrag unterschrieben haben. Auch Schulden auf einem gemeinsamen Konto sind gemeinsame Schulden. Für gemeinsame Schulden haften beide Ehegatten gemeinsam als so genannte Gesamtschuldner. Für den Fall, dass nur einer der Ehegatten einen Vertrag unterschrieben hat, handelt es sich um seine eigenen Verbindlichkeiten. Mit diesen Schuldenhat der andere Ehegatte nichts zu tun. Insbesondere haftet ein Ehegatte nicht für die Schulden des anderen Ehegatten. Versorgungsausgleich: Verfahrensbeschleunigung – Der Weg zur schnellen Scheidung: Ihre Mitarbeit ist gefragt! Grundsätzlich dauert ein Scheidungsverfahren 4-6 Monate, im Einzellfall sogar 8 Monate, da die Auskünfte über Ihre Rentenanwartschaften eingeholt undberechnet werden müssen. Diesen Zeitraum können Sie mit unserer Hilfe verkürzen: Es kann bereits jetzt ein "Kontenklärungsantrag" bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger – in der Regel bei der Deutschen Rentenversicherung Bund - gestellt werden. Wenn beide Ehepartner schon jetzt den Antrag stellen, werden im Gerichtsverfahren die Ansprüche schneller berechnet, weil die erforderlichen Zahlen vorliegen. Das entsprechende Formular zur Kontenklärung (V 100) finden Sie im Downloadbereich. Dort finden Sie auch das zur Ermittlung der Rentenanwartschaften von den Gerichten verwendete Formular (V1), welches wir sofort mit dem Scheidungsantrag bei Gericht einreichenwerden, um das Verfahren zu beschleunigen. Weiter können Sie auf den Versorgungsausgleich verzichten, dann dauert das Scheidungsverfahren in der Regel nur sechs bis zehn Wochen. Dies kann durch einen notariellen Vertrag oder eine entsprechende gerichtliche Vereinbarung erfolgen. Scheidungsfolgenvereinbarung: Die Scheidung verzögert sich, wenn die Ehepartner über die Scheidungsfolgen nicht einig sind. Es ist daher sinnvoll, schon im Vorfeld der Scheidung wichtige Punkte wie Unterhalt / Vermögens- verteilung zu klären. Es besteht auch die Möglichkeit, im Scheidungstermin eine Scheidungs- folgenvereinbarung abzuschließen, an die sich dann beide Ehegatten halten müssen. Ehevertrag: Mit einem Ehevertrag werden für die Ehepartner in der Regel folgende Bereiche geregelt: 1. Güterstand (Gütertrennung oder Gütergemeischaft)   2. Versorgungsausgleich (Rentenanwartschaften) 3. Nachehelicher Unterhalt Wichtig: Grundsätzlich besteht Vertragsfreiheit beim Ehevertrag, aber es gibt Grenzen der Vertragsfreiheit,welche i.d.R. in dem Moment zum tragen kommen, wenn die finanziellen Folgen eines Ehevertrageszu Lasten Dritter (z.B. Sozialkassen) und/oder z.B. sittenwidrig sind. Wir informieren Sie im Rahmen einer Mandatsbeauftragung gerne über die Möglichkeiten und Grenzen von Eheverträgen. Haftungsausschluss:  Jeder Rechtsfall ist individuell zu beurteilen, Gesetze werden laufend geändert und es ergehen eine Fülle neuer Gerichtsentscheidungen täglich. Wir bitten daher um Verständnis, dass keinerlei Gewähr für die jederzeitige Aktualität und Richtigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Unser Ratgeber Familienrecht enthält daher keine verbindliche Rechtsauskunft, diese würde voraussetzen, dass alle Umstände des Einzelfalles bekannt sind. Für weiterführende Links wird ebenso keinerlei Haftung übernommen Mit unserem Ratgeber Familienrecht Teil 2 erhalten Sie einen ersten Überblick zu  Ehewohnung,Verteilung Hausrat, Verfahrens- beschleunigung Versorgungsausgleich, Scheidungsfolgenvereinbarung und Ehevertrag. Telefon: 0221 - 1394026 Kanzlei   Seitenübersicht   Impressum   Kontakt copyright 2012 Rechtsanwaltskanzlei Büchs, Köln  Weiter zum Scheidungsfomular >> Seitenanfang >>