Startseite Scheidungsablauf & Kosten Ratgeber Familienrecht I Ratgeber Familienrecht II Formular Scheidung Download-Bereich Anfahrt Kanzlei Köln Ratgeber Familienrecht I Ab welchem Zeitpunkt kann ich mich scheiden lassen? Um den Scheidungsantrag einzureichen, müssen die Ehegatten nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Jahr voneinander getrennt leben. Der Scheidungsantrag kann jedoch früher eingereicht werden. In der Regel vollzieht sich die Trennung - Voraussetzung der Scheidung - durch Auszug eines Ehegatten aus der gemeinsamen ehelichen Wohnung / dem Haus. Eine kurze Zeit der Versöhnung wie zum Beispiel ein gemeinsamer Urlaub mit den Kindern unterbricht nicht die Frist für das Trennungsjahr. Wichtig: Auf den Zeitpunkt der Ummeldung beim Einwohnermeldeamt kommt es nicht an, es kommt alleine auf die tatsächliche Trennung an. Muss für eine Trennung ein Ehepartner aus der gemeinsamen Wohnung / dem Haus ausziehen? Nein. Die Einleitung des Scheidungsverfahrens setzt voraus, dass man ein Jahr lang „getrennt von Tisch und Bett“ lebt. Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der ehelichen Wohnung / dem gemein- samen Haus möglich.In diesem Fall dürfen die Ehegatten keine wechselseitigen Versorgungs- leistungen wie Waschen / Kochen für einander erbringen.  Wichtig: In der Praxis fragt der Familienrichter / die Familienrichterin beim Scheidungstermin nicht nach den genaueren Umstände der „Trennung von Tisch und Bett“. Regelmäßig möchte die Richterin / der Richter nur wissen, seit wann die Ehegatten getrennt leben, weiter wird nicht nachgefragt. Versorgungsausgleich: Der Versorgungsausgleich ist der bei der Scheidung automatisch stattfindende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Ansprüche auf Rentenleistungen. In den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind Anwartschaften bei folgenden Institutionen: gesetzliche Rentenversicherung Beamtenversorgung betriebliche Altersversorgung (einschließlich der des öffentlichen Dienstes) berufständische Altersversorgungen (z.B.  Ärzte- und Architektenversorgungen) private Rentenversicherung Diese Anwartschaften werden bei der Scheidung ausgeglichen. Der Ehegatte, der eine höhere Anwartschaft erworben hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen ausgleichen. Zum 01. 09. 2009 hat der Gesetzgeber das Verfahren vereinfacht. Soweit in etwa gleich hohe Anwartschaften erzielt wurden (bis 25 €) oder die Ehe nur von kurzer Dauer war (drei Jahre) findet der Versorgungsausgleich nicht mehr statt, es sei denn, dies wird beantragt. Ehegattenunterhalt: Beim Ehegattenunterhalt ist streng zu unterscheiden zwischen dem Trennungs- und dem nachehelichen Unterhalt, da sie an verschiedene Tatbestände anknüpfen. Der Trennungsunterhalt ist bis zur Scheidung zu leisten, der nacheheliche Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung unter bestimmten Voraussetzungen. Sollten Sie sich über das Thema einig sein, wird dies bei der Scheidungnicht erörtert. Wichtig: Errechnen Sie sich den Unterhalt nicht selbst; dies sollte nur Experte machen. Als Richtschnur gilt: Nach Abzug eines etwaigen Kindesunterhaltes bemisst sich die Höhe des Unterhaltes nach 3/7 der Differenz der Nettoeinkünfte der Ehegatten. Zugewinn: Das während der Ehe erworbeneVermögen wie z.B. Lebensversicherungen, Erbschaften und Schenkungen wird – wenn keine Einigkeitbesteht - im Scheidungsverfahren im Rahmen des Zugewinnausgleiches ausgeglichen. Der Anspruch besteht erst ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Scheidung. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, dem Normalfall, wird das Anfangsvermögen beider Eheleute (Stichtag: Tag der Hochzeit) dem Endvermögen (Stichtag: Rechtshängigkeit desScheidungsantrages) beider Eheleute gegenübergestellt. Das mit in die Ehe gebrachte Vermögen unterliegt nicht dem Zugewinn, nur die Wertsteigerung während der Ehezeit fällt in den Zugewinn. Erbschaften und Schenkungen an einen der Ehegatten werden dem Anfangsvermögen zugeschlagen, fallen also ihrer Substanz nach auch nicht in den Zugewinn. Die vorhandenen Werte sind bei dem Anfangsvermögen um den Kaufkraftschwund zu bereinigen. Derjenige, der einen höheren Zugewinn erzielt hat, muss dann dem Berechtigten diesen Zugewinn zur Hälfte auszahlen. Sorgerecht / Besuchs- und Umgangsrecht Wer erhält das Sorgerecht bei gemeinsamen Kindern? Heutzutage verbleibt es in der Regel beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern. Nur in Ausnahmefällen- oder wenn die Eltern dies wünschen - wird einem Ehepartner das alleinige Sorgerecht übertragen. Wie regelt sich das Besuchs- und Umgangsrecht? Derjenige bei dem die Kinder nicht leben, hat ein Besuchs- und Umgangsrecht. Zum Wohle des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Die Ausgestaltung des Umgangsrechtes können beide Ehegatten eigenverantwortlich und einver- nehmlich regeln. Wenn es Schwierigkeiten gibt, sollten Sie Kontakt mit dem Jugendamt aufnehmen. Wie bemisst sich der Kindesunterhalt?  Die Höhe des Kindesunterhalts lässt sich der Düsseldorfer Tabelle entnehmen: www.olg-duesseldorf.nrw.de (gültig ab 01.01.2010): Wichtig: Errechnen Sie sich nicht selbst den Unterhalt. Es kommt oft zu Über- und Unterzahlungen da nur ein Experte die Düsseldorfer Tabelle richtig lesen kann. Weiter Ratgeber Familienrecht II >> Haftungsausschluss: Jeder Rechtsfall ist individuell zu beurteilen, Gesetze werden laufend geändert und es ergehen eine Fülle neuer Gerichtsentscheidungen täglich. Wir bitten daher um Verständnis, dass keinerlei Gewähr für die jederzeitige Aktualität und Richtigkeit der Inhalte übernommen werden kann. Unser Ratgeber Familienrecht enthält daher keine verbindliche Rechtsauskunft, diese würde voraussetzen, dass alle Umstände des Einzelfalles bekannt sind. Für weiterführende Links wird ebenso keinerlei Haftung übernommen Nutzen Sie unseren Ratgeber Familienrecht Teil 1 für Ihr Scheidungsvorhaben, um sich ein erstes Bild über die Voraussetzung und Folgen einer Scheidung wie Unterhalt, Zugewinn, Sorgerecht und Versorgungs- ausgleich machen zu können. Telefon: 0221 - 1394026 Kanzlei   Seitenübersicht   Impressum   Kontakt copyright 2012 Rechtsanwaltskanzlei Büchs, Köln  Weiter zu Ratgber Familienrecht 2 >> Seitenanfang >>